Satzung
Wie jeder gute Verein haben auch wir, der Verein "Seelsorge in Notfällen e.V. Gross-Gerau", eine Satzung welche einen Rahmen für unser Handeln schafft. Unsere Satzung kann hier nachgelesen werden, kann aber auch hier heruntergeladen werden. Zum öffnen der Satzung wird der Adobe Reader benötigt.
Satzung des Vereins „Seelsorge in Notfällen“ Gross-Gerau
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Seelsorge in Notfällen“. Er hat seinen Sitz in Gross-Gerau. Nach alsbald durchzuführender Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gross-Gerau erhält der Vereinsname den Zusatz ‘e.V.’.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Verfolgung mildtätiger Zwecke und die selbstlose
Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Ziel der aktiven SiN-Arbeit ist die Verbesserung der Situation der von SiN betreuten
Personen.
Zu Betreuende im Sinne der Vereinsziele sind:
- Menschen in akuten Grenz- und Notsituationen, z.B. nach Unfällen, Feuer oder Katastrophen, bei Geburt oder Tod, gesundheitlicher oder psychischer Beeinträchtigung.
- Angehörige und Kontaktpersonen der oben genannten Personengruppen.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten und im Katastrophenschutz. Diese sollen im Einsatz unterstützt und nach Einsätzen bei der Bearbeitung belastender Erfahrungen begleitet werden.
Die Seelsorgerinnen und Seelsorger müssen für ihre Tätigkeit qualifiziert sein. Die Qualifikation kann im Rahmen vereinsinterner Aus- und Fortbildung erworben werden. Auch durch außerhalb des Vereins erworbene Kenntnisse kann die entsprechende Befähigung nachgewiesen werden. Der Verein setzt in Absprache mit den anderen SiNVereinen die Minimalstandards fest. Er beschreibt sie in einem Ausbildungsplan. Bei SiN-Aktiven wird vorausgesetzt, daß sie zur Fortbildung und Reflexion eigener Einsatzerfahrungen (z.B. Supervisionsgruppen) bereit sind. Der Verein verpflichtet sich, seinen Seelsorgerinnen und Seelsorgern geeignete Angebote zu machen. Im Dienst des Vereins arbeiten ordinierte Geistliche, hauptamtliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Personen aus anderen Berufen (die sog. „Laien“) gleichberechtigt miteinander. Die aktive Mitarbeit im Verein setzt keine konfessionelle Bindung voraus. Die spirituelle Entwicklung und Betreuung der Aktiven und der fachdienstlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll gefördert werden.
§ 3 Mittelherkunft, Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Vertretungsberechtigten. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Fördermitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Natürliche Personen, die die Ziele des Vereins in besonderer Weise unterstützen, können durch Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Fördermitgliedschaft
Juristische Personen, die die Ziele des Vereins durch unentgeltliche Zuwendung von Mitteln unterstützen, können die Fördermitgliedschaft erwerben. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluß aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß des Vorstands muß mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden getroffen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Ge-schieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließ-ungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Von den Fördermitgliedern wird ein Mindestbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresmindestbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 9 Organe
Vereinsorgane sind:
der Vorstand.
die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB gesteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Ferner gehören die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer auch dem Vorstand an. Diese sind jedoch nicht vertretungsberechtigt.
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Jahresplanung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
§ 12 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem bzw. der Vorsitzenden oder dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wurden. Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von mind. fünf Werktagen unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden, bei dessen bzw. deren Abwesenheit die des bzw. der Stellvertretenden Vorsitzenden. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind auf Antrag der Vorstandsmitglieder einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die außerordentliche Vorstandssitzung muß binnen einer Woche nach Antragstellung erfolgen.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
- Beschlußfassung über die vom Vorstand vorgelegte Jahresplanung.
- Beschlußfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Beschlußfassung über die Gültigkeit von Ausschließungsbeschlüssen des Vorstandes im Falle einer Berufung durch die betroffenen Mitglieder gemäß § 7 der Satzung.
- Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Mitgliederversammlungen sind außerdem auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Eine solche Mitgliederversammlung muß binnen eines Monats nach Antragstellung erfolgen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks im Sinne von § 2 der Satzung ist diese Mehrheit in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen erforderlich.
§ 16 Protokollierung
Über Sitzungen der Organe ist ein BeschlußprotokoIl anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten zwei Prüfer bzw. Prüferinnen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit sowie die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit ¾- Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen möglich. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder Aufhebung bzw. Wegfalls seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Organisation ‘Seelsorge in Notfällen e.V.’ in Wiesbaden. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Abschluß eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.
Vorstehende Satzung wurde am 9. 10. 1998 bei der Gründungsversammlung beschlossen.
Sie wurde am 8. 3. 1999 bei der Mitgliederversammlung in § 18 Absatz 1 und am 8.12.2003 in § 14 Absatz 2 und Absatz 5 geändert.
Geänderte Version vom 8. 12. 2003